Zahnärzte

Werbung für Zahnarztpraxen unterscheidet sich in einigen Details von der Werbung für andere Unternehmen. Lediglich sachlich angemessene Informationswerbung über die eigene Praxis oder Praxisgemeinschaft, Ihre Qualifikationen oder Leistungsangebote ist im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sowie des Wettbewerbsrechts zulässig. Die Medienform Ihrer sachlichen Informationen unterliegt hierbei allerdings keiner gesonderten Regelung.

Nutzen Sie die individuell bedruckte Samentüte als Praxismarketing-Maßnahme, um Ihre Zahnarztpraxis als "Dienstleistungsunternehmen für Zahngesundheit" in Ihrem Einzugsgebiet bekannt zu machen!

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